Kosten Markenanmeldung, Markeneintragung, Markenregistrierung
by RA Breuer on May 9, 2011
in Markenanmeldung Kosten
Wie hoch sind die Kosten für eine Markeneintragung/Markenanmeldung?
Die Kosten einer Markenanmeldung setzen sich aus vor allem aus zwei Posten zusammen:
- Amtsgebühren der Markenämter und
- Anwaltskosten für die Beratung bei der Anmeldung
Markeneintragung Kosten: Die Gebühren der Markenämter
Die amtlichen Gebühren einer Markenanmeldung richten sich vor allem danach, in welchen Ländern Sie Ihre Marke schützen möchten und in welchem Umfang, d.h. für wieviele Waren und Dienstleistungen.
Markenanmeldung Kosten: Deutschland
Die amtliche Anmeldegebühr für die Registrierung einer Marke in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kostet 300 EUR (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen). Für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse ist eine Klassengebühr von 100 EUR zu zahlen.
Was bedeutet Klassengebühr? Marken werden für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen. Danach bestimmt sich der Schutzumfang einer Marke. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizzaer Klassifikation in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt (z.B. Bekleidung, Fahrzeuge oder Einzelhandel). Die Waren und Dienstleistungen müssen bei der Anmeldung genau benannt werden, damit sie eindeutig der richtigen Waren- bzw. Dienstleistungsklasse zugeordnet werden können. In einem späteren Streitfall ist damit auch der Schutzumfang der Marke klar abgrenzbar. Bei der Wahl der richtigen Klassen für Ihre Markenanmeldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Markenanmeldung Kosten: Europa
Die amtliche Anmeldegebühr für die Registrierung einer Marke in Europa (mit Schutz in den 27 Länder der Europäischen Union) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) kostet 900 EUR (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen). Für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse ist eine Klassengebühr von 150 EUR zu zahlen.
Markenanmeldung Kosten: Internationale Markenanmeldung
Die amtliche Anmeldegebühr für Internationale Markenanmeldung richtet sich nach der Anzahl der Länder, in denen die Marke geschützt werden soll. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ein individuelles Angebot für Ihre Internationale Marke zu erhalten.
Rechenbeispiel: IR-Marke (Basismarke in Deutschland), 3 Klassen, mit Schutzerstreckung auf die EU, Schweiz und USA: 3.075 CHF.
Markenanmeldung Kosten: Schweiz
Die amtliche Anmeldegebühr für die Registrierung einer Marke in der Schweiz beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kostet 550 CHF (ca. 437 EUR) (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen). Für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse ist eine Klassengebühr von 100 CHF (ca. 80 EUR) zu zahlen.
Markenanmeldung Kosten: Österreich
Die amtliche Anmeldegebühr für die Registrierung einer Marke in Österreich beim Österreichischen Patentamt kostet 359 EUR (Anmeldung, Druckkostenbeitrag, Bestätigung über Registrierung einer Marke; einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen). Für jede weitere Klasse ab der 4. Klasse ist eine Klassengebühr von 72 EUR zu zahlen.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie Ihre Marke in Deutschland, Österreich und der Schweiz schützen möchten, sollten Sie über die Anmeldung einer Deutschen Marke in Verbindung mit einer Internationalen Markenanmeldung mit Schutzerstreckung auf die EU und die Schweiz nachdenken. Zur Wahl der richtigen Markenstrategie setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Markenanmeldung Kosten: USA
Die amtliche Anmeldegebühr für die Registrierung einer Marke in den USA beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) kostet 375 $ (ca. 262 EUR, je Klasse).
Übersicht Kosten Markeneintragung
| Amtliche Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | Amtliche Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | |
|---|---|---|
| Deutschland (DPMA) | 300 EUR | 100 EUR |
| Europa (Gemeinschaftsmarke, HABM) | 900 EUR | 150 EUR |
| Internationale Markenanmeldung (IR-Marke, WIPO) | ab 653 CHF | 100 CHF |
| Schweiz (IGE) | 550 CHF | 100 CHF |
| Österreich (Patentamt.at) | 359 EUR | 72 EUR |
| USA (USPTO) | 375 $ je Klasse | |
| (Gebühren Stand: Mai 2011) |
Häufige Fragen zu den Kosten einer Markenanmeldung
Die Anmeldegebühr und ggf. Klassengebühren sind Antragsgebühren, die mit der Antragsstellung und Zahlung (unabhängig vom Ausgang des Markeneintragungsverfahrens) verfallen. Das heisst, die Anmeldegebühren werden z.B. bei Zurückweisung der Markenanmeldung wegen Schutzunfähigleit der Marke oder Rücknahme der Markenanmeldung nicht zurückgezahlt.
Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung Ihrer Anmeldung von Interesse ist, kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Beschleunigungsantrag gestellt werden. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200 EUR.
Der Schutz einer Marke gilt zunächst für die Dauer von 10 Jahren. Durch Zahlung der Verlängerungsgebühr kann die Schutzdauer um jeweils weitere zehn Jahre unbegrenzt verlängert werden.
Abmahnung aus einer Marke: Markenrechtsverletzung – Erste Hilfe
by RA Breuer on February 15, 2011
in Abmahnung Marke
Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten? Eine Abmahnung aus einer Marke stellt für den Abgemahnten häufig erst einmal einen Schock dar, insbesondere wegen der hohen Anwaltskosten, die schon aufgrund der hohen Streitwerte, z.B. bei einem Streitwert von 50.000 EUR, bei 1.641,96 EUR liegen.
Abmahnung wegen Markenverletzung: Was tun?
Die Empfehlung von Rechtsanwalt Breuer:
- Reagieren Sie nicht panisch!
- Aber reagieren Sie: Kontaktieren Sie einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der häufiger mit Abmahnungen zu tun hat. Lassen Sie einen Fachmann für sich arbeiten, es lohnt sich. Gerne stehe ich für ein unverbindliches Informationsgespräch zur Verfügung.
- Und vor allem: Unterzeichnen Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt! Eine unterzeichnete Unterlassungserklärung gilt wie ein Vertrag und verpflichtet Sie uneingeschränkt, bedinungslos und unwiderruflich.
Abmahnung im Markenrecht – Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung wird der Abgemahnte außergerichtlich darüber informiert, dass ein bestimmtes geschäftliches Verhalten, typischerweise der Verkauf von Produkten oder das Anbieten einer Dienstleistung, eine unberechtigte Benutzung einer eingetragenen Marke und damit eine Markenverletzung darstellt. Mit der Abmahnung wird der Verletzter aufgefordert, die Markenverletzung zu unterlassen. Um sicherzustellen, dass der Abgemahnte sich zukünftig daran hält, muss – oft innerhalb einer sehr kurzen Frist – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Inhalt einer Abmahnung
- In der Abmahnung sollte der Sachverhalt, der zu der Markenverletzung geführt hat, möglichst genau beschrieben werden, damit für den Abgemahnten deutlich wird, welches Verhalten er zu unterlassen hat.
- Die Abmahnung enthält oft eine kurze rechtliche Begründung, warum das Verhalten eine Markenverletzung darstellt.
- Es folgt die Aufforderung, dass markenverletzende Verhalten sofort zu unterlassen und eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
- Die Abmahnung droht regelmäßig gerichtliche Schritte, vor allem den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, an, falls die beigefügte Unterlassungserklärung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzeichnet wird.
- Die Abmahnung enthält die Aufforderung, innerhalb einer ebenfalls gesetzten Frist, die aufgrund der Abmahnung erforderlichen Anwaltskosten des Verletzten zu zahlen.
Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung
Viele Betroffene reagieren auf eine markenrechtliche Abmahnung aufgrund der hohen Kosten schnell mit dem Vorwurf die Abmahnung sei Rechtsmißbrauch und überhaupt hätte eine kurze E-Mail genügt und man hätte die Verletzung eingestellt.
Dieses Auffassung ist leider in den meisten Fällen nicht richtig. Zwar kann eine Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich sein, die Erfahrung zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen, die Abmahnung durchaus grundsätzlich berechtigt ist. Über Einzelheiten lässt sich jedoch immer streiten. Dazu später mehr.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Abmahnung für alle Beteiligten eine Möglichkeit geschaffen hat, eine schnelle außergerichtliche Beilegung eines markenverletzenden Verhaltens herbeizuführen, die letztlich auch weniger Kosten für den Abgemahnten verursacht, als wenn eine Gerichtsverfahren durchgeführt werden müsste.
Zum Vergleich: Bei einem zugrundegelegten Streitwert von 50.000 EUR “kostet” eine außergerichtliche Einigung die Abmahnkosten nach dem RVG in Höhe von ca. 1.641,96 EUR sowie die eigenen Anwaltskosten.
Bei Durchführung eines Gerichtsverfahrens, in dem der Verletzte die Unterlassung gerichtlich erzwingen muss, kann für den Verlierer ein Kostenrisiko aus Gerichtskosten, den fremden Anwaltskosten sowie eigenen Anwaltskosten von 8.472,18 EUR bestehen.
Mit einer Abmahnung lässt sich daher eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, was in vielen Fällen schlicht kostengünstiger ist, als es auf eine Klage ankommen zu lassen.
Wer darf abmahnen?
Regelmäßig wird der Markeninhaber eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung aussprechen. Denn mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.
Abmahnung Markenverletzung – Was ist zu beachten?
Eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung dürfen Sie keinesfalls ignorieren, da sonst die Gefahr besteht, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wird. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung, also auch ohne die Argumente des Abgemahnten anzuhören, oft innerhalb eines Tages entscheiden, ob es die Markenverletzung für begründet hält. Ist dies der Fall ergeht ein Beschluss, der per Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Regelmäßig bedeutet der Erlaß und das Vorgehen gegen eine einstweilige Verfügung deutlich höhere Kosten für den Abgemahnten.
Ebenso sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht übereilt und ohne nähere Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt abgeben.
Tipp: Sparen Sie sich bei einer Abmahnung den Anruf bei dem Rechtsanwalt oder der Kanzlei, die Sie abgemahnt hat. Diese werden nicht auf die Forderungen aus der Abmahnung verzichten und im Zweifel lassen Sie sich zu einer unbedachten Äußerung hinreissen, die später gegen Sie verwendet werden kann.
Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten, ob die geltend gemachte Markenverletzung überhaupt berechtigt ist. Eine Markenverletzung kann z.B. ausgeschlossen sein, wenn überhaupt kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt (§ 14 Abs. 2 MarkenG), eine zulässige Benutzung der Marke als beschreibende Angabe vorliegt (§ 23 MarkenG), die Rechte an der Marke erschöpft sind (§ 24 MarkenG) oder markenrechtliche Ansprüche wegen Nichtbenutzung der Marke ausgeschlossen sind (§ 25 MarkenG).
Lassen Sie insbesondere die folgenden Punkte durch einen Rechtsanwalt klären:
- Ist der Abmahner berechtigt, die Markenverletzung abzumahnen?
- Sind Sie für die Markenverletzung verantwortlich?
- Ist die Unterlassungserklärung zu weit formuliert?
- Ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen?
- Besteht die Pflicht zu Auskunft und Schadensersatz?
- Ist die Höhe der Anwaltskosten berechtigt?
- Ist die Abmahnung rechtmissbräuchlich?
Abmahnung Markenverletzung – So reagieren Sie richtig:
Das richtige Verhalten auf eine markenrechtliche Abmahnung hängt immer von dem konkreten Einzelfall ab:
Ist die Abmahnung grundsätzlich berechtigt, sollte man einen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren lassen. Mein Ziel für Sie: Verpflichten Sie sich nicht zu mehr als nötig.
Ist die Abmahnung grundsätzlich berechtigt, sollte man einen Rechtsanwalt die Höhe der Vertragsstrafe festsetzen lassen. Es ist davon abzuraten, die Vertragsstrafe vollständig aus der Unterlassungserklärung zu streichen, da es dann an der Ersthaftigkeit der Erklärung fehlt. Mein Ziel für Sie: Lassen Sie sich nicht auf eine überhöhte Vertragsstrafe festlegen.
Ist die Abmahnung grundsätzlich berechtigt, aber die geltend gemachten Abmahnkosten erscheinen überhöht, sollte die Unterlassungserklärung fristgemäß abgegeben werden, die Zahlung der Abmahnkosten aber verweigert werden. Damit besteht zwar das Risiko, dass der Abmahner die Anwaltskosten einklagt, in diesem Fall ist das Kostenrisiko deutlich geringer als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, da der Streitwert nur in Höhe der Abmahnkosten besteht (z.B. 1.600 EUR), also wesentlich geringer ist, als der ursprüngliche Streitwert (50.000 EUR). Mein Ziel für Sie: Schadensminimierung durch Reduzierung der Anwaltskosten und des möglichen Schadensersatzes.
Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, z.B. weil keine Markenverletzung vorliegt oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, lassen Sie sich zu dem weiteren Vorgehen und den Risiken durch einen Rechtsanwalt beraten. Je nach Fall sollte überlegt werden, ob man sich auf die Verteidigung gegen eine mögliche Klage beschränkt oder aktiv mit einer negativen Feststellungsklage gegen den Markeninhaber vorgeht und ggf. eine Löschung der Marke aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes beantragt. Die Verhandlungen über eine Abmahnung gestalten sich oft verblüffend anders, wenn der Markeninhaber seine Marke mit der Löschung bedroht sieht.
Markenanwalt
by RA Breuer on May 19, 2010
in Leitfaden Marke
Brauche ich einen Rechtsanwalt für die Anmeldung einer Marke?
Wer eine Marke anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen.
Eine Markenanmeldung, insbesondere das Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, kann jedoch kompliziert werden, dass ohne die Unterstützung durch einen Anwalt die Markenanmeldung zurückgewiesen wird.
Markenrecherche
by RA Breuer on May 19, 2010
in Leitfaden Marke
Ist mein Name noch frei? Vermeiden Sie eine Verletzung von älteren Marken.
Leider passiert es öfter als man denkt: Sie haben sich einen tollen Namen für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung ausgedacht, die passende Domain registriert und der neue Internetauftritt war auch nicht billig.
Und plötzlich erhalten Sie eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Markenverletzung und werden aufgefordert die Benutzung des Namens und der Domain zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz zu zahlen und Anwaltskosten von ein paar Tausend Euro zu bezahlen.
Kurz, eine Markenverletzung kann Ihre kompletten Investitionen vernichten und hohe Kosten verursachen.
Daher empfehlen wir, vor Aufnahme der Benutzung einer Marke oder eines Unternehmensnamens eine Recherche nach älteren Marken und Firmennamen durchführen zu lassen, um zu verhindern, dass Ihr neuer Name Rechte Dritter verletzt.
Hilfe bei der Markenanmeldung
by RA Breuer on October 30, 2009
in Leitfaden Marke
Es ist eine gute Idee, professionellen Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts vor der Einreichung einer Anmeldung einzuholen. Fragen Sie uns!
Das Wichtigste: Marken schützen und verteidigen
by RA Breuer on October 30, 2009
in Leitfaden Marke
Use it or loose it! Benutzen Sie sie oder Sie verlieren sie!
Das Wichtigste ist es, Ihre Marken zu schützen und zu verteidigen. Eine starke Marke wird immer benutzt. Beugen Sie Angriffen auf Ihre Marke vor, indem Sie Ihre Marke nicht beschreibend, nicht irreführend, ernsthaft und konstant Benutzen.
Lassen Sie Ihre Marke überwachen. Wir helfen Ihnen dabei zu verhindern, dass Ihre Marke unberechtigt benutzt wird.
Was kostet eine Markenanmeldung?
by RA Breuer on October 30, 2009
in Leitfaden Marke
Die Anmeldung einer Marke mit Schutz in Deutschland (beim DPMA) kostet 300 EUR einschließlich 3 Klassen (Waren und Dienstleistungsklassen), ab der 4. Klasse 100 EUR für jede weitere Klasse. Hier finden Sie eine vollständige Gebührenliste des DPMA.
Die Anmeldung einer Marke mit Schutz in Europa (Gemeinschaftsmarke, beim HABM) kostet 1.050 EUR für 3 Klassen und für jede weitere Klasse 150 EUR.
Gibt es da auch Rabatt?
Wenn Sie eine Gemeinschaftsmarke elektronisch anmelden – ein sogenanntes E-Filing – erhalten Sie
einen Rabatt von 150 EUR pro Anmeldung. Ein Anmeldung einschlieβlich 3 Klassen beträgt dann lediglich 900 EUR.
Hier finden Sie die vollständige Gebührenliste des HABM.
Sein oder Nicht-Sein: Hindernisse auf dem Weg zu Ihrer Marke
by RA Breuer on October 30, 2009
in Leitfaden Marke
Während des Eintragungsverfahrens kann die Markenanmeldung auf Hindernisse stossen, aber gegen alle Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden!
- Während dem Anmeldeverfahren kann eine Marke zurückgewiesen werden, weil Formalitäten nicht beachtet wurden, die amtlichen Gebühren nicht bezahlt wurden oder der Marke die Unterscheidungskraft fehlt.
- Nach der Veröffentlichung der Eintragung kann gegen eine Marke aus einer älteren Marke Widerspruch eingelegt werden.
- Nach der Registrierung kann eine Marke für nichtig oder die Rechte Marken-Inhabers für verfallen erklärt werden.
Löschung wegen Nichtigkeit
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht, wenn sie entgegen § 3, § 7 oder § 8 des Markengesetzes eingetragen worden ist, d.h. wenn ihr die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden.
Löschung wegen Verfalls
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.
Widerspruch! Sie können sich immer verteidigen
Das Markenamt unterrichtet den Markeninhaber über einen Löschungsantrag. Sie können sich mit Ihrem Rechtsanwalt beraten und innerhalb von zwei Monaten Widerspruch gegen die Löschung Ihrer Marke einlegen.
Widerspruch gegen die Eintragung
by RA Breuer on October 30, 2009
in Leitfaden Marke
Nach der Veröffentlichung der Eintragung kann der Inhaber von älteren Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen – auch Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke – Marke besteht. Er muss schriftlich, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung eingelegt werden.
Bitte beachten Sie:
Im Falle eines Widerspruchsverfahrens aufgrund älterer Markenrechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht wird.
Was ist das Eintragungsverfahren?
by RA Breuer on October 30, 2009
in Leitfaden Marke
Das Markenamt prüft im Eintragungsverfahren, ob die Markenanmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen stimmt und ob der Eintragung der Marke sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.
Entspricht die Anmeldung den Formalitäten und liegt kein Eintragungshindernis vor, trägt das Markenamt die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht. Der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.


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